Entscheidungstext nº 4Ob361/77 of Oberster Gerichtshof, July 12, 1977

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SZ 50/104

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Entscheidungstext nº 4Ob361/77 of Oberster Gerichtshof, July 12, 1977

Spruch

"Durch die einstweilige Verfügung verursacht" im Sinne des § 394 Abs. 1 EO sind - von den Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Provisorialverfahren abgesehen - nur solche Vermögensnachteile, die der Gegner der gefährdeten Partei allein durch das Vorhandensein und die Befolgung der gerichtlichen Sofortmaßnahme erlitten hat; eine wegen bewußten Zuwiderhandelns gegen die rechtskräftige einstweilige Verfügung verhängte Beugestrafe nach § 355 EO ist von der gefährdeten Partei nicht zu ersetzen

Der Rechtsmittelausschluß des § 528 Abs. 1 Z. 2 ZPO (§ 78 EO) greift auch dann Platz, wenn und soweit der gemäß § 394 Abs. 1 EO begehrte Ersatz die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung des Antragsgegners im Verfahren über die einstweilige Verfügung zum Gegenstand hat

OGH 12. Juli 1977, 4 Ob 361/77 (OLG Wien 3 R 259/76;...

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