Entscheidungstext nº 4Ob320/77 of Oberster Gerichtshof, June 14, 1977
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SZ 50/86
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Entscheidungstext nº 4Ob320/77 of Oberster Gerichtshof, June 14, 1977
Spruch
Ehrenrührige Tatsachenbehauptungen sind ausschließlich nach § 1330 Abs. 2 ABGB zu beurteilen; der 1. Absatz dieser Gesetzesstelle gilt nur für jene Ehrenbeleidigungen im engeren Sinne, die nicht unter die Sondernorm des 2. Absatzes fallen Unter den Begriff des "Verbreitens" im Sinne des § 1330 Abs. 2 ABGB fällt jede Mitteilung einer Tatsache, mag sie im Einzelfall als eigene Überzeugung hingestellt werden oder als bloße Weitergabe einer fremden Behauptung auftreten; auch die Mitteilung an eine einzige Person reicht aus Beweislastverteilung bei Geltendmachung eines Anspruches nach § 1330 Abs. 2 ABGBSowohl der Unterlassungsanspruch als auch der Widerrufsanspruch nach § 1330 Abs. 2 ABGB setzen ein Verschulden des Beklagten voraus "Zu Zwecken des Wettbewerbs" im Sinne des § 7 UWG handelt auch, wer den Wettbewerb eines anderen fördern will. Diese Absicht, in den fremden Wettbewerb zugunsten des einen und zum Nachteil eines anderen Mitbewerbers einzugreifen, ist vom Kläger nachzuweisenOGH 14. Juni 1977, 4 Ob 320/77 (OLG Wien 5 R 124/75; LGZ Wien 5 Cg 184/73)Der Beklagte richtete am 29. November 1972 folgendes Schreiben an Gertrude F, Vizebürgermeister und Stadtrat für Kultur und Volksbildung der Stadt Wien:"Sehr verehrte Frau BürgermeisterÜ Folgende Nachricht erhalte ich heute im Telegrammstil und möchte die Information an Sie weitergeben, weil doch dadurch verschiedene Dinge einen "transparenten" Hintergrund erhalten.P hat vor Zeugen gesagt, daß er für Vermittlung des ORF-Orchesters nach Holland Provisionen nimmt, und zwar von Herrn T, über den er alle Künstleragenden betreibt. Der Informant und Zeugen stehen zur Verfügung. Mit Handkuß Ihr ergebenster G"Karl P war damals Direktor der Wiener Symphoniker, welche das "Hausorchester" der Gesellschaft der Musikfreunde sind und u. a. von der Stadt Wien subventioniert werden. Vizebürgermeister Gertrude F ist Präsidentin des Vereins der Wiener Symphoniker. Der Beklagte war im November 1972 bereits amtierender Direktor der Wiener Staatsoper, aber nicht m...See the full content of this document
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