Entscheidungstext nº 7Ob563/77 of Oberster Gerichtshof, April 28, 1977

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SZ 50/61

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Entscheidungstext nº 7Ob563/77 of Oberster Gerichtshof, April 28, 1977

Spruch

Persönliche Dienstbarkeiten haften ungeteilt auf dem ganzen Grundbuchskörper; § 847 ABGB ist nicht anzuwenden. Sie erlöschen durch Zerstörung des zur Ausübung bestimmten Gebäudes nur vorübergehend; das Wiederaufleben der Servitut setzt nicht die Wiederherstellung der Sache in unveränderter Gestalt voraus

Im Falle der Zwangsversteigerung der dienenden Liegenschaff sind die Versteigerungsbedingungen dafür maßgebend, welche Lasten der Ersteher zu übernehmen hat

Die Dienstbarkeit der Wohnung kann infolge Abdingbarkeit des § 482 ABGB reallastartige Nebenverpflichtungen beinhalten

Keine unzulässige Erweiterung der Servitut durch Annahme aufwendigerer Ersatzleistungen

OGH 28. April 1977, 7 Ob 563/77 (KG Leoben R 823/76; BG Mariazell C 19/76)

Die Kläger haben sich im Jahre 1969 anläßlich der Übergabe der Liegenschaft EZ 116 KG A an ...

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