Entscheidungstext nº 4Ob387/76 of Oberster Gerichtshof, February 08, 1977

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SZ 50/20

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Entscheidungstext nº 4Ob387/76 of Oberster Gerichtshof, February 08, 1977

Spruch

Auch bei Unterlassungsansprüchen - hier: nach § 14 UWG - ist gemäß § 406 ZPO grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz abzustellen

Darlegungs- und Beweispflicht des Beklagten, wenn es bei einer als irreführend beanstandeten Werbeankündigung dem außerhalb des Geschehensablaufes stehenden Kläger im Einzelfall mangels genauer Kenntnis der wesentlichen Tatumstände unmöglich ist, den Sachverhalt von sich aus aufzuklären, während andererseits dem Beklagten die entsprechenden Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch ohne weiters zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben

Auch eine in Liquidation befindliche Personenhandelsgesellschaft bringt im Sinne des § 14 UWG "Waren oder Leistungen .... in den geschäftlichen Verkehr"

OGH 8. Feber 1977, 4 Ob 387/76 (OLG Wien 3 R 118/76; HG Wien 19 Cg 183/74)

Die Erstbeklagte, deren Geschäftsführer der Zweitbeklagte ist, betreibt ein Fernlehrinstitut mit dem Standort Wien 4, F-Gasse 3. Das von ihr zumindest bis

Ende 1973 an Interessenten versendete "Unterrichtsprogramm" enthält

auf S. 10 zwei Photographien, deren eine eine Schülerin mit einer

Kursunterlage zeigt, welche offenbar den Schnitt durch ein Herz

d...

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