Entscheidungstext nº 6Ob591/76 of Oberster Gerichtshof, December 17, 1976

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SZ 49/160

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Entscheidungstext nº 6Ob591/76 of Oberster Gerichtshof, December 17, 1976

Spruch

Begriff der "Ehepakte" im Sinne des § 1217 ABGB. Den Parteien bleibt es unbenommen die vom Gesetz demonstrativ aufgezählten Vertragstypen zu modifizieren oder neue zu entwickeln § 7 Abs. 1 der 4. DVEheG ist auf das eheliche Güterrecht nicht analog anzuwenden; auch eine Anknüpfung an das Heimatrecht des Mannes oder an den Wohnsitz der Ehegatten bei der Eheschließung ist abzulehnen, ebenso eine Heranziehung der §§ 36, 37 ABGB

OGH 17. Dezember 1976, 6 Ob 591/76 (OLG Wien 4 R 19, 20/76; LG Eisenstadt 3 Cg 391/74)

Die Streitteile haben am 28. April 1968 vor dem Standesamt Kittsee die Ehe geschlossen. Mit dem Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 21. April 1975, 3 Cg 86/73, welches im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz in diesem Rechtsstreit (28. November 1975) noch nicht rechtskräftig war, wurde die Ehe aus dem überwiegenden Verschulden des Beklagten geschieden. Inzwischen wurde dieses Urteil auch in dritter Instanz durch das Urteil des OGH vom 11. März 1976, 6 Ob 523/76, bestätigt. Die Klägerin besitzt die österreichisch-bulgarische Doppelstaatsbürgerschaft und besaß diese auch im Zeitpunkt des Abschlusses der für diesen Rechtsstreit entscheidenden Verträge vom 18. Oktober 1966 und 6. Jänner 1968. Der Beklagte ist und war bulgarischer Staatsbürger.

Die Klägerin ist bücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaften Nr. 1745 Garten, 1746/1 Haus KNr. 540 samt Hof und Wirtschaftsgebäude, 1747 Garten, 1744/118 Acker und 1746/2 Garten, alle eingetragen in EZ 1342 Grundbuch Kittsee. Bei diesen Liegenschaften handelt es sich um eine große Gemüsegärtnerei. Bis Ende 1973 bewirtschafteten die Streitteile die Gärtnerei gemeinsam. Seit Beginn des Jahres 1974 führt der Beklagte den Betrieb allein.

Am 18. Oktober 1966, also noch vor der Eheschließung, schlossen die Streitteile in Polykraiste, Bezirk Weliko Tirnowo, Bulgarien, nach der vorgelegten Übersetzung wörtlich folgenden Vertrag ab:

"Vertrag-Übereinkommen

Am 18. Oktober 1966 wurde in Polykraiste, Bezirk Weliko Tirnowo, Bulgarien, gegenwärtiger Vertrag zwischen uns: Jona Atanassowa A, geboren in dem Dorf Polykraiste, jetzt österreichische Staatsangehörige, einerseits und Nikola Kostadinov K aus dem Dorf Polykraiste, Bezirk Weliko Tirnowo,...

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