Entscheidungstext nº 6Ob634/76 of Oberster Gerichtshof, December 02, 1976

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SZ 49/149

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Entscheidungstext nº 6Ob634/76 of Oberster Gerichtshof, December 02, 1976

Spruch

Einem Miterben steht das Recht auf Nachlaßabsonderung dann zu, wenn er zugleich die Stellung eines Nachlaßgläubigers hat

Die Absonderung des Nachlasses kann nicht nur für die - noch zu Lebzeiten des Erblassers begrundeten - "Erblasserschulden", sondern auch für die mit dem Erbfall entstehenden "Erbfallsschulden" (wie Pflichtteilsschulden, Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Begräbniskosten, Unterhaltsschulden u. dgl.) bewilligt werden

Zur Vertretung der Verlassenschaft in einem Prozeß gegen einen Miterben sind die übrigen Erben - sofern ihr Erbrecht unbestritten ist - berufen und nicht etwa ein zu bestellender Verlassenschaftskurator

OGH 2. Dezember 1976, 6 Ob 634/76 (LGZ Wien 44 R 74/76; BG Innere Stadt Wien 5 A 284/73)

Wilhelmine K ist am 28. März 1973 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung gestorben. Der erbl. Witwer Karl K ist auf Grund des Gesetzes zu 1/4, der mj. eheliche Sohn Karl K, geb. 8. Oktober 1961, und der außereheliche Sohn Herbert M sind auf Grund des Gesetzes zu je 3/8 zur Erbschaft berufen. Die Genannten gaben zuletzt in diesem Ausmaß auf Grund des Gesetzes bedingte Erbserklärungen zum Nachlaß ab. Die...

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