Entscheidungstext nº 4Ob394/76 of Oberster Gerichtshof, November 30, 1976

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SZ 49/147

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Entscheidungstext nº 4Ob394/76 of Oberster Gerichtshof, November 30, 1976

Spruch

§ 18 UWG ist § 13 Abs. 3 dUWG nachgebildet. Der Wortlaut der Bestimmung des § 18 UWG wurde aber absichtlich anders gewählt, um eine verschärfte Haftung des Unternehmens und eine Erweiterung des Kreises der Personen, für die er haftet, über Bedienstete und Beauftragte hinaus zum Ausdruck zu bringen

Personen, für die der Unternehmensinhaber haftet, sind solche, welche im Auftrag des Unternehmens (etwa auf Grund eines Werkvertrages, eines Bevollmächtigungsvertrages, eines freien Dienstvertrages) bestimmte Arbeiten für das Unternehmen verrichten, aber auch Geschäftspartner des Inhabers des Unternehmens

Die Haftung ist zu bejahen, wenn der Wettbewerbsverstoß im Zusammenhang mit T...

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