Entscheidungstext nº 1Ob762/76 of Oberster Gerichtshof, November 24, 1976

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SZ 49/142

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Entscheidungstext nº 1Ob762/76 of Oberster Gerichtshof, November 24, 1976

Spruch

Bei Nichteinigung über eine Wertsicherung des Kaufpreises oder über die Art einer Wertsicherung kommt kein Kaufvertrag zustande

Sind beide Parteien zwar zunächst überzeugt, eine Einigung erzielt zu haben, waren jedoch in einem Hauptpunkt die eine und die andere Willenserklärung trotz ihrer scheinbaren Übereinstimmung jeweils anders gemeint, kommt von Anfang an kein Vertrag zustande (versteckter Dissens)

Ein Offert erlischt, wenn es der Empfänger ablehnt oder nur unter Einschränkungen annimmt; der Empfänger kann auf den abgelehnten Antrag nicht mehr bzw. nur dann zurückgreifen, wenn er seinen Abänderungsantrag nur in Form eines Wunsches gekleidet und zu erkennen gegeben hat, mit dem antrag des Offerenten voll einverstanden zu sein, wenn der Wunsch nicht dessen Zustimmung finde

OGH 24. November 1976, 1 Ob 762/76 (OLG Graz 3 R 162/76; LGZ Graz 6 Cg 46/76)

Die beklagte Partei, die Stadtgemeinde Graz, ist Eigentümerin der Liegenschaft E...

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