Entscheidungstext nº 1Ob738/76 of Oberster Gerichtshof, November 15, 1976

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SZ 49/137

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Entscheidungstext nº 1Ob738/76 of Oberster Gerichtshof, November 15, 1976

Spruch

Die im Aktiengesetz enthaltenen, ins einzelne gehenden Vorschriften über die Bilanz haben über den Bereich dieses Gesetzes hinaus allgemeine Bedeutung für Form und Inhalt der kaufmännischen Bilanz; dies gilt insbesondere auch für Rückstellungen

Wer aus einer Zeit, zu der er von der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners weder Kenntnis hatte noch Kenntnis haben mußte, verpflichtet war, eine Schuld des Gemeinschuldners als Bürge oder Mitschuldner zu bezahlen, ist berechtigt, seine - Rückgriffsforderung gegen eine Forderung des Gemeinschuldners selbst dann aufzurechnen, wenn die Zahlung für den Gemeinschuldner, aus der die Gegenforderung entstand, nach der Konkurseröffnung erfolgte

OGH 15. November 1976, 1 Ob 738/76 (OLG Linz 4 R 79/76; LG Linz 1 Cg 145/73)

Die Firma S G.m.b.H. (im folgenden Firma S Bzw, Gemeinschuldnerin), war u. a. Gesellschafterin der mit Vertrag vom 19. November 1966 gegrundeten Arbeitsgemeinschaft M, deren anderen Gesellschafter die zweitbeklagte Partei zu 30%, sowie die erstbeklagte Partei und die Firma R, Unternehmung für Betonbau und Straßenbefestigungen (im folgenden Firma R), zu je 20% waren; der Anteil der Firma S betrug 30%. Die Arbeitsgemeinschaft hatte für den Stauraum W Bauarbeiten im Bauabschnitt M und im Auftrag des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung Bauarbeiten im Baulos M II durchzuführen. Nach § 17

I Z. 3 der Allgemeinen Bedingungen (AB) dieses Vertrages sollten, wenn eine...

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