Entscheidungstext nº 6Ob12/76 of Oberster Gerichtshof, October 14, 1976

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SZ 49/118

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Entscheidungstext nº 6Ob12/76 of Oberster Gerichtshof, October 14, 1976

Spruch

Bei der Schätzung von Liegenschaften zum Zweck der Pflichtteilsberechnung hat gemäß § 306 ABGB der "gemeine Preis" als Richtschnur zu dienen. Bei der Wahl der Berechnungsmethode (Verkehrs-, Ertrags-, Kosten- oder Mischwert) kommt es vornehmlich auf den Zweck der Wertfeststellung an

Bäuerliche Landwirtschaften sind für die Pflichtteilsberechnung in erster Linie nach dem Ertragswert zu schätzen; dabei kann im Einzelfall auch eine angemessene Rücksichtnahme auf den Verkehrswert und den Grundsatz des "Wohl-Bestehen-Könnens" geboten sein

Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 1487 ABGB beginnt nur für jene Pflichtteilsbeträge, die sich aus dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Todes des Erblassers ergeben, ab der Testamentskundmachung zu laufen; die Verjährung der Ansprüche nach § 786 ABGB kann dagegen vor der Zuteilung des Pflichtteils nicht zu laufen beginnen

OGH 14. Oktober 1976, 6 Ob 12/76 (OLG Innsbruck 2 R 418/75; LG Innsbruck 5 Cg 701/70)

Der am 2. Jänner 1968 in S (Italien) verstorbene italienische Staatsangehörige Alois R hinterließ seine Gattin aus zweiter Ehe und 12 Kinder. Mit dem am 11. März 1967 vor dem Notar Dr. Augusto D in B (Südtirol) errichteten schriftlichen Testament vermachte er seinen Besitz in Österreich, nämlich das landwirtschaftliche Anwesen "Jager Neubau" in A (Tirol), bestehend aus den EZ 55 II und 196 II je KG A, samt dem gesamten toten und lebenden Inventar samt Zubehör seinem Sohn Friedrich R (dem ursprünglich Beklagten) und verpflichtete diesen, den Geschwistern pro Kopf 70 000 S auszuzahlen und 10 m3 Nutzholz zu geben, wobei der Drittkläger Josef R 60 m3 Nutzholz erhalten sollte. Seinen Besitz in P (Südtirol) hinterließ der Erblasser seinem Sohn Adolf R und seiner Gattin Maria R, geb. H. Der in Österreic...

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