Entscheidungstext nº 7Ob43/76 of Oberster Gerichtshof, August 26, 1976

Linked as:

Summary


SZ 49/100

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 7Ob43/76 of Oberster Gerichtshof, August 26, 1976

Spruch

Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Gesetzesbestimmung des § 12 Abs. 3 VersVG ist im Ablehnungsschreiben nicht erforderlich, ein allfälliges Fehlzitat ist bedeutungslos

OGH 26. August 1976, 7 Ob 43/76 (OLG Linz 1 R 9/76; KG Steyr 1 b Cg 697/74)

Der Beklagte ist Eigentümer und Halter des bei der Klägerin haftpflichtversicherten PKW Opel Rekord. Am 29. Oktober 1971 verursachte er mit diesem Fahrzeug einen Verkehrsunfall mit Personen- und Sachschaden. Die Klägerin lehnte ihre Deckungspflicht für die Schadenersatzansprüche der bei diesem Unfall geschädigten Josefine W mit Schreiben vom 21. Jänner 1972 (Beilage./B) folgenden Inhaltes ab: "Wir beziehen uns auf den Verkehrsunfall vom 29. Oktober vorigen Jahres und stellen fest, daß im Zeitpunkt des Unfalles die bereits fällig gewesene Folgeprämie nicht bezahlt war, obwohl wir Ihnen am 8. Juli 1971 eine vierzehntägige Nachfrist gesetzt haben. Wir sind daher Ihnen gegenüber gemäß § 39 des Versicherungsvertragsgesetzes...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company