Entscheidungstext nº 5Ob550/76 of Oberster Gerichtshof, June 29, 1976

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SZ 49/86

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Entscheidungstext nº 5Ob550/76 of Oberster Gerichtshof, June 29, 1976

Spruch

Ergänzende Auslegung eines Tankstellenbestandvertrages wenn der Stationär auf Grund der neuen Gewerbeordnung der Bestandgeber Konkurrenz macht

OGH 29. Juni 1976, 5 Ob 550/76 (LG Salzburg 32 R 645/75; BG Mittersill C 210/75)

Die Klägerin begehrte die Feststellung, der zwischen Ing. Walter R und der Beklagten abgeschlossene Bestandvertrag vom 1. August 1967 sei aufgehoben und die Verurteilung der Beklagten, die Grundstücke 21/31 und 8/33 sowie der im Hause K 108 auf Grundstück 21/22 Acker (sämtliche inneliegend in EZ 339 KG K) befindlichen Tankwartraum von allen ihren Fahrnissen zu räumen und der Klägerin geräumt zu übergeben. Sie brachte dazu vor, die Liegenschaft sei zum Betrieb einer Tankstelle verpachtet worden, der Verkauf artfremder Waren sei daher nach Sinn und Zweck des Vertrages verboten. Die Beklagte lasse durch ihre "Subpächter und Stationäre-" in den Räumen der Tankstelle Waren anbieten und vertreiben, welche mit dem Betrieb einer Tankstelle nichts zu tun hätten. Das Verhalten der Beklagten schädige in erheblichem Maße die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin. Bereits im Jahre 1958 s...

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