Entscheidungstext nº 4Ob328/76 of Oberster Gerichtshof, May 25, 1976

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SZ 49/70

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Entscheidungstext nº 4Ob328/76 of Oberster Gerichtshof, May 25, 1976

Spruch

Wird eine Verpackung offensichtlich aus Gründen der Hygiene sowie insbesondere zum Schutz der Ware gegen Feuchtigkeit verwendet, fehlt es am Kennzeichnungsbefreiungstatbestand der bloßen Verpackung aus "verkaufstechnischen Gründen"

Die LMKV hat wettbewerbsregelnden Charakter

Die seit 1. Juli 1975 in Gesetzesrang stehende Lebensmittelkennzeichnungsverordnung stützt sich nicht mehr auf § 32 Abs. 1 UWG, weshalb § 34 Abs. 3 UWG nicht anwendbar ist

"Fruchtherzen" irreführend für Zuckerherzchen mit Traubenzucker und nur künstlichen Aromastoffen

OGH 25. Mai 1976, 4 Ob 328/76 (OLG Wien 3 R 38/76; HG Wien 18 Cg 3/76)

Nachstehender Sachverhalt ist bescheinigt:

Beide Parteien importieren und vertreiben Süßwaren. Für das Jahr 1976 hat jeder von ihnen ein Kindersüßwarensortiment zusammengestellt und an die Kunden verteilt. Schon im Dezember 1975 hatte der Beklagte und Gegner der gefährdeten Partei (im folgenden: Beklagter) seinen Abnehmern in einem Rundschreiben mitgeteilt, daß er für anfang 1976 ein attraktives Kindersüßwarensortiment vorbereitet habe und seine Vertreter ab Jänner mit weiteren Verkaufsunterlagen zur Verfügung stehen würden; gleichzeitig hatte er ein Ordersatz-Beilageblatt mit den Abbildungen der Produkte und den Verkaufspreisen übermittelt. In der Fachzeitschrift "Der Lebensmittel-Kaufmann", Nr. 1/1976 kundigte der Beklagte in einem ganzseitigen Inserat "die beste X-Aktion, die es je gab" an und forderte zu schneller Bestellung auf, weil diese Aktion "einmalig " sei.

Zu dem vom Beklagten angebotenen Kindersüßwarensortiment gehören u. a,:

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