Entscheidungstext nº 2Ob51/76 of Oberster Gerichtshof, April 01, 1976

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Entscheidungstext nº 2Ob51/76 of Oberster Gerichtshof, April 01, 1976

Spruch

Für die Abgrenzung des Mietvertrages vom Werkvertrag ist maßgebend, daß der Bestandvertrag den Gebrauch einer Sache vermitteln soll. Danach kommt es in Fällen, in welchen fremde Sachen zur Herbeiführung eines Arbeitserfolges benützt werden, darauf an, ob dieser Erfolg von dem bewirkt werden soll, für dessen Zwecke die Sache verwendet wird, oder vom Eigentümer

OGH 1. April 1976, 2 Ob 51/76 (OLG Graz 2 R 124/75; LGZ Graz 9 Cg 17/74)

Die Beklagte ist Eigentümer und Halter eines Lastkraftwagens samt Tiefladeanhänger (Tieflader), mit dem am 10. Mai 1972 ein der Klägerin gehörender Seilzugbagger vom Bahnhof P zu einer Baustelle der Klägerin transportiert werden sollte. Während der Fahrt stürzte der Bagger vom Tieflader und wurde schwer beschädigt.

Die Klägerin behauptet, dadurch einen Schaden ...

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