Entscheidungstext nº 4Ob313/76 of Oberster Gerichtshof, March 23, 1976

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Entscheidungstext nº 4Ob313/76 of Oberster Gerichtshof, March 23, 1976

Spruch

Die Veranstaltung eines sportlichen Wettkampfes genießt keine urheberrechtlichen Schutz. Der Veranstalter ist grundsätzlich berechtigt, im Rahmen seines Hausrechts andere Personen von der Veranstaltung auszuschließen

OGH 23. März 1976, 4 Ob 313/76 (OLG Wien 21 R 44/75; LGZ Wien 4 a Cg 258/74)

Die klagende Partei, Österreichischer Rundfunk, beantragt die beklagt Partei zu verurteilen, es sofort zu unterlassen, sie daran zu hindern oder - sei es auch nur durch das Fordern von Geldzahlungen - dabei zu behindern Boxwettkämpfe, welche die beklagte Partei - sei es auch nur im Namen oder Rechnung von I Z - veranstaltet, für Zwecke einer jeweils drei Minuten nicht übersteigenden Berichterstattung über Tagesereignisse im Fernsehfunk a zu senden und/oder b) vorher auf Bildträger aufzunehmen, sofern die mit Aufnahme solcher Kurzbericht Beauftragten der klagenden Partei mit der Besucherkarten versehen seien. Zur Begründung ihres Unterlassungsbegehrens führt sie aus, der Beklagte veranstalte, zum Teil unter der Unternehmensbezeichnung "Boxing International, I Z", gewerbsmäßig Boxwettkämpfe. Infolge überhöhter Forderungen des Beklagten sei es nur selten zu vollständigen Fernsehübertragungen solcher Veranstaltungen gekommen. Der Beklagteversuche aber auch, die Fernsehberichterstattung über die von ihm veranstalteten Boxkämpfe in der Form von Kurzberichten über Tagesereignisse in der international üblichen Dauer von maximal drei Minuten zu behindern oder zumindest zu erschweren. So sei die Übertragung eines vom Beklagten am 14...

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