Entscheidungstext nº 1Ob552/76 of Oberster Gerichtshof, March 10, 1976

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SZ 49/38

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Entscheidungstext nº 1Ob552/76 of Oberster Gerichtshof, March 10, 1976

Spruch

Eine längerdauernde Verletzung der Schulpflicht rechtfertigt unter Umständen von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragende Maßnahmen der gerichtlichen Erziehungshilfe, mit deren Anordnung das Gericht gleichzeitig eine bestimmte, auf einige Dauer abgestellte, eine Erziehungsmaßnahme darstellende Verfügung zu treffen hat, die voraussichtlich Gewähr bietet, daß der festgestellte Erziehungsnotstand beseitigt wird

OGH 10. März 1976, 1 Ob 552/76 (JGH Wien 15 R 27/75; JGH Wien P 30/75)

Am 3. April 1975 beantragte das zuständige Bezirksjugendamt die Anordnung der gerichtlichen Erziehungshilfe für die am 15. März 1962 geborene Minderjährige durch Unterbringung in einem Heim, weil sie sich ohne ausreichenden Grund weigere, die Schule regelmäßig zu besuchen, und die Eltern, bei denen sie lebe, nicht in der Lage oder gewillt seien, sie zu...

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