Entscheidungstext nº 5Ob301/76 of Oberster Gerichtshof, March 09, 1976

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SZ 49/36

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Entscheidungstext nº 5Ob301/76 of Oberster Gerichtshof, March 09, 1976

Spruch

Wurde ein Bestandverhältnis vom Masseverwalter fortgesetzt, ist eine offene Bestandzinsforderung bis zur Konkurseröffnung Konkursforderung, der Bestandzins für die Zeit danach Masseforderung. Auf die Fälligkeit der Schuld kommt es nicht an. Auch eine vor Konkurseröffnung fällige, tatsächlich aber nicht bezahlte Mietzinsschuld kann daher, soweit sie anteilsmäßig für die Zeit nach der Konkurseröffnung zu bezahlen war, ebenfalls als Masseforderung beansprucht werden

OGH 9. März 1976, 5 Ob...

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