Entscheidungstext nº 4Ob366/75 of Oberster Gerichtshof, February 03, 1976

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SZ 49/12

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Entscheidungstext nº 4Ob366/75 of Oberster Gerichtshof, February 03, 1976

Spruch

Ob bei Ausgaben von Gutscheinen (Spar-, Rabattmarken u. dgl., auch Sammelgutscheinen), die dem Käufer eine Anwartschaft auf eine künftige unentgeltliche Nebenleistung des Verkäufers geben, im Einzelfall eine Zugabe oder ein Rabatt anzunehmen ist, hängt regelmäßig davon ab, was der betreffende Gutschein seinem Inhalt nach verbrieft: Ist er in Bargeld einzulösen, dann handelt es sich um einen - zugabenrechtlich nach § 2 Abs. 1 lit. a ZugG zu beurteilenden - Geldrabatt. Geben die Gutscheine hingegen dem Käufer das Anrecht auf den Bezug einer Ware oder Leistung, dann liegt bei Gleichheit der Ware (Leistung) ein - zugabenrechtlich gemäß § 2 Abs. 1 lit. b ZugG erlaubter - Naturalrabatt, bei Verschiedenheit der Ware (Leistung) aber eine Zugabe im engeren Sinn vor

Eine landwirtschaftliche Genossenschaft handelt im "geschäftlichen Verkehr" im Sinne § 1 Abs. 1 ZugG, wenn sie als Kunden auch Nichtmitglieder anspricht

OGH 3. Fe...

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