Entscheidungstext nº 4Ob637/75 of Oberster Gerichtshof, December 02, 1975
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SZ 48/130
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Entscheidungstext nº 4Ob637/75 of Oberster Gerichtshof, December 02, 1975
Spruch
Abgrenzung zwischen Bankgarantie, Schuldbeitritt und BürgschaftMaßgebend ist vor allem, ob nach dem Parteiwillen eine selbständige oder eine von der Hauptschuld abhängige Verpflichtung eingegangen werden sollte; im Zweifel ist eine derartige Zusage einer Bank als Garantie und nicht als Schuldbeitritt oder Bürgschaft zu behandelnOGH 2. Dezember 1975, 4 Ob 637/75 (OLG Wien 2 R 164/75; HG Wien 14 Cg 37/75)Die klagende Wohnungseigentumsgesellschaft m. b. H. brachte vor, sie habe im Jahre 1972 von Ing. Alfred M das Haus Wien 8, L-Gasse 32, um 3.200.000 S gekauft. Der Verkäufer habe es übernommen, innerhalb bestimmter Frist die Bestandfreiheit der Liegenschaft herbeizuführen, widrigenfalls er die Liegenschaft um 3.600.000 S von der Klägerin zurückkaufen müsse. Die beklagte Volksbank P habe sich mit Schreiben vom 25. Oktober 1972 für diesen Fall verpflichtet, den Betrag von 3.600.000 S zur Verfügung zu stellen. Da Ing. M die übernommene Verpflichtung nicht erfüllt habe, seien die Vertragspartner übereingekommen, den ursprünglichen Kaufvertrag wieder aufzulösen. Ing. M habe sich verpflichtet, den seinerzeitigen Kaufpreis von 3.200.000 S bis längstens 20. Dezember 1974 zurückzuzahlen. Dafür habe die beklagte Partei im Schreiben vom 12. Juli 1974 die Garantie übernommen. Die klagende Partei begehrt auf Grund dieser Erklärung von der beklagten Partei die Zahlung von 3.200.000 S samt Anhang. Im Zuge des Verfahrens erklärte die klagende Partei - abweichend von ihrem Vorbringen in der Klage, wonach die beklagte Partei nach Abgabe ihrer Erklärung vom 12. Juli 1974 aus ihrer seinerzeitigen Haftung auf Grund des Schreibens vom 25. Oktob...See the full content of this document
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