Entscheidungstext nº 2Ob293/74 of Oberster Gerichtshof, February 06, 1975

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SZ 48/11

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Entscheidungstext nº 2Ob293/74 of Oberster Gerichtshof, February 06, 1975

Spruch

Sind leicht verderbliche Güter infolge einer Verzögerung des Transportes teilweise oder völlig verdorben und wurde die Lieferfrist aber trotz der Verzögerung eingehalten, dann ist eine Haftung der Eisenbahn für den inneren Verderb ausgeschlossen

OGH 6. Feber 1975, 2 Ob 293/74 (OLG Wien 2 R 95/74; HG Wien 12 Cg 86/72)

Die Klägerin (VersicherungsAG in Köln) verlangt von der Beklagten (protokollierte Firma "Österreichische Bundesbahnen (ÖBB)") Zahlung des Gegenwertes von 45.509.40 DM samt Anhang in österreichischen Schilling, umgerechnet zum Kurse des Zahlungstages. Sie brachte dazu im wesentlichen vor:

Die Farbenfabriken X AG hätten am 2. Dezember 1969 der Deutschen Bundesbahn eine für die Österreichische M Ges. m. b. H. bestimmte Sendung von 200 Trommeln hochempfindlicher Chemikalien zum Transport von Dormagen nach Wien-Donauuferbahnhof übergeben. Bei Öffnung des Waggons am Donauuferbahnhof am 10. Dezember 1969 sei festgestellt worden, daß die Sendung total verdorben gewesen sei. Die Verpackung sei sachgemäß und beim Öffnen des Waggons in Ordnung gewesen. Die Sendung habe die Aufschrift "Frostempfindlich ab plus 4 Grad" getragen. Die Bahn hätte den Absender darauf aufmerksam machen müssen, daß die Verpackung wegen der Froste...

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