Entscheidungstext nº 5Ob3/75 of Oberster Gerichtshof, February 04, 1975

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SZ 48/8

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Entscheidungstext nº 5Ob3/75 of Oberster Gerichtshof, February 04, 1975

Spruch

Eine nur beschränkt handlungsfähige Person haftet schon dann nach § 866 ABGB, wenn ihr Auftreten und ihr Verhalten beim Vertragspartner den Eindruck eines Geschäftsabschlusses mit einem voll Handlungsfähigen erwecken

Der Schädiger hat dem irrig auf die Gültigkeit einer Erklärung oder auf das Zustandekommen eines Vertrages Vertrauenden auch den Nachteil zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, daß der Geschädigte, im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Vertrages den Abschluß eines anderen Geschäftes unterlassen hat

OGH 4. Feber 1975, 5 Ob 3/75 (OLG Graz 9 R 117/74; LG Klagenfurt 20 Cg 172/73)

Der Beklagte Hubert R nahm am 16. Juli 1971 bei der klagenden Bank ein Darlehen von 25.000 S auf, wobei sich seine Gattin als ...

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