Entscheidungstext nº 5Ob322/74 of Oberster Gerichtshof, January 21, 1975

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SZ 48/2

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Entscheidungstext nº 5Ob322/74 of Oberster Gerichtshof, January 21, 1975

Spruch

Anders als bei der Vollzession im Sinne des § 1392 ABGB, bei welcher das Eigentum an der abgetretenen Forderung schon im Zeitpunkt der Zessionsvereinbarung auf den Zessionar übergeht, ohne daß es noch eines zusätzlichen Besitzübereignungsaktes bedürfte, müssen bei der Sicherungsabtretung die gleichen Formen der Übergabe eingehalten werden, wie sie ein gültiger Pfandrechtserwerb erfordert. Die Sicherungsabtretung einer Buchforderung wird daher nicht schon mit der erklärten Willensübereinstimmung zwischen dem Zedenten und dem Zessionar rechtswirksam, sondern erst im Zeitpunkt der Eintragung eines entsprechenden Buchvermerkes oder des Zugehens der Verständigung an den übernommenen Schuldner

Eine Rechnung (Faktura) ist keine rechtsbegrundende rechtsgeschäftliche Erklärung, sondern eine bloße Beweisurkunde

OGH 21. Jänner 1975, 5 Ob 322/74 (OLG Linz 4 R99/74; LG Linz 9 Cg 1085/73)

Die klagende A-Sparkasse begehrt von der beklagten S-AG die Zahlung von 40.597 S samt 8.5% Zinsen seit 25. Jänner 1973. Zur Begründung i...

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