Entscheidungstext nº 7Ob246/74 of Oberster Gerichtshof, December 12, 1974

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SZ 47/148

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Entscheidungstext nº 7Ob246/74 of Oberster Gerichtshof, December 12, 1974

Spruch

Wird ein Anbot unter Anwesenden nicht sogleich angenommen, so ist ein nachfolgender Irrtum des Antragstellers, der sodann in Folge dieses Irrtums die verspätete Annahme seines Antrages hinnimmt, unter den Voraussetzungen des § 871 ABGB beachtlich

Zur Abgrenzung von Motiv- und Geschäftsirrtum beim Kauf einer Eigentumswohnung

OGH 12. Dezember 1974, 7 Ob 246/74 (OLG Linz 1 R 84/74; LG Salzburg 7 Cg 9/74)

Die Klägerin begehrt die Zahlung des Eigenmittelanteiles des Kaufpreises für die Eigentumswohnung top. Nr. 3 des Bauvorhabens B Haus III samt Abstellplatz in der Höhe von zusammen 182.260 S sowie weitere 156.310 S als auf diese Objekte entfallende Nachzahlungen und für die Beklagte geleistete Zinsenvorschüsse. Die (in der Bundesrepublik Deutschland ansässige) Beklagte wendete berechtigten Rücktritt vom Vertrag und hilfsweise unverschuldete Unmöglichkeit der Leistung ein.

Das Erstgericht erkannte mit Zwischenurteil, daß die Forderung der Klägerin gegen die Beklagte auf Bezahlung "des Kaufpreises" für die Eigentumswohnung samt Abstellplatz dem Gründe nach zu Recht bestehe. Nach seinen...

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