Entscheidungstext nº 1Ob158/74 of Oberster Gerichtshof, October 07, 1974

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SZ 47/104

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Entscheidungstext nº 1Ob158/74 of Oberster Gerichtshof, October 07, 1974

Spruch

Das Gesetz anerkennt sittliche Grundsätze ("allgemeine Grundsätze der Gerechtigkeit": Abs. 1 KPzABGB), die so allgemein anerkannt sind, daß es zu ihrer Anwendung keiner besonderen Gesetzesbestimmungen bedarf; sie durchbrechen selbst die geschriebene Norm

Die Anwendung der Bestimmung des § 1502 ABGB, nach der auf die Einrede der Verjährung im vornhinein nicht verzichtet werden kann, findet dort ihre Grenze, wo sie mit den tragenden Grundsätzen des bürgerlichen Rechtes in Widerspruch gerät. Der Schuldner, der den Gläubiger sittenwidrig abgehalten hat, der Verjährung durch Klagserhebung vorzubeugen, darf sich auf die Verjährung nicht berufen

Der Versicherer kann namens des Versicherungsnehmers Dritten gegenüber nur solche Verpflichtungen übernehmen, die der Versicherer nach dem Innenverhältnis zum Versicherungsnehmer tatsächlich selbst zu tragen hat

OGH 7. Oktober 1974, 1 Ob 158/74 (OLG Wien 5 R 101/74; LGZ Wien 15 Cg 236/73)

Der Kläger erlitt durch fahrlässiges Verhalten des Beklagten - dieser hatte sich spaßhalber auf den Kläger fallen lassen, als dieser in gebückter Haltung einen Gegenstand hinter einem Kasten hervorholen wollte - am 8. September 1966 einen doppelten Bruch des Unterarmes.

Am 8. Mai 1967 richtete der Klagevertreter an den Beklagten ein Schreiben, mit dem er Schadenersatzansprüche des Klagers von insgesamt 43.339.80 S geltend...

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