Entscheidungstext nº 1Ob90/74 of Oberster Gerichtshof, May 22, 1974

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SZ 47/65

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Entscheidungstext nº 1Ob90/74 of Oberster Gerichtshof, May 22, 1974

Spruch

In das Vermögen des Vaters eines unehelichen Kindes sind auf Grund des Gesetzes nur die unehelichen Kinder ersten Grades erbberechtigt; es besteht also kein Eintrittsrecht der Kinder des vorverstorbenen unehelichen Kindes

Zur Auslegung einer Gesetzesstelle sind alle Instrumente, die das Verstehen fördern können, insbesondere auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, heranzuziehen. Ein Rechtssatz, der im Gesetz nicht einmal angedeutet ist, kann jedoch auch nicht im Wege der Auslegung Geltung erlangen

Das erbserklärte Erbe ist zur Anfechtung des Beschlusses, mit dem die Erbserkläru...

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