Entscheidungstext nº 4Ob534/74 of Oberster Gerichtshof, May 14, 1974

Linked as:

Summary


SZ 47/63

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 4Ob534/74 of Oberster Gerichtshof, May 14, 1974

Spruch

Die testamentarische Anordnung der Erblasserin, daß ihr mit einem Legat bedachter Witwer im Fall seiner Wiederverehelichung sämtliche Rechte aus der letztwilligen Verfügung für die Dauer dieser zweiten Ehe verlieren sollte, ist ein gemäß § 700 ABGB als nicht beigesetzt anzusehendes Eheverbot. Das Hofdekret JGS 807/1844 gilt nur für letztwillige Zuwendungen an eine Frau, nicht aber für solche an einen Mann

Die Bestimmung, daß der Legatar seiner Ansprüche aus der letztwilligen Verfügung dann verlustig gehen solle, wenn er ohne Zustimmung des Erben eine Lebensgemeinschaft eingeht, enthält eine auf den Willen eines Dritten abgestellte Bedingung und ist daher gleichfalls ungültig

OGH 14. Mai 1974, 4 Ob 534/74 (OLG Graz 4 R 158/73; LG Klagenfurt 15 Cg 470/72)

Die Gattin des Klägers, Maria E, ist am 20. Juni 1969 unter Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorben. In ihrem Testament vom 22. Mai 1969 setzte sie ihren Neffen Franz F den Beklagten, zum Alleinerben ein. Ihren Gatten, den Kläger, b...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company