Entscheidungstext nº 1Ob43/74 of Oberster Gerichtshof, April 03, 1974

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SZ 47/41

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Entscheidungstext nº 1Ob43/74 of Oberster Gerichtshof, April 03, 1974

Spruch

Anhaltspunkte zur amtswegigen Prüfung der Anwendung ausländischen Rechtes bestehen immer, wenn Gegenstand des Rechtsstreites ein Vertrag ist, der zwischen einem im Ausland befindlichen Ausländer und einem im Inland befindlichen Inländer abgeschlossen wurde

Als Ort des Vertragsabschlusses bei Abschluß durch Korrespondenz gilt der Wohnort (die Niederlassung) des Offerenten. Als Offerent gilt der Besteller, dem der Partner nicht schon zuvor seinen endgültigen Bindungswillen mitgeteilt hat

Eine Mängelrüge gilt schon dann als nicht unverzüglich erhoben, wenn auch nur eine geringe, bei nach objektiven Regeln zu beurteilendem Geschäftsgang vermeidbare Nachlässigkeit festzustellen ist

Die Mängelrüge kann auch durch einen Boten erhoben werden, wenn er die Anzeige rechtzeitig an den Verkäufer weitergibt

Dem arglistigen Verschweigen eines Mangels steht die arglistige Vorspiegelung einer Eigenschaft, insbesondere eine falsche vertragliche Zusicherung, gleich

OGH 3. April 1974, 1 Ob 43/74 (OLG Innsbruck 1 R 216.73; LG Innsbruck 9 Cg 713/70)

Die erstbeklagte Partei, eine offene Handelsgesellschaft, deren Gesell...

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