Entscheidungstext nº 4Ob506/74 of Oberster Gerichtshof, March 05, 1974

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SZ 47/24

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Entscheidungstext nº 4Ob506/74 of Oberster Gerichtshof, March 05, 1974

Spruch

Durch das Losungswort soll der Nachweis der Identität des Erlegers erspart werden. An der Rechtsnatur des zwischen ihm und der Bank abgeschlossenen Bankspareinlagenvertrages ändert sich hiedurch nichts. Auf Grund dieses Vertrages steht dem Erleger gegen die Bank ein Forderungsrecht zu, welches er abtreten kann. Daraus ergibt sich, daß der Aussteller eines Sparbuches mit Losungswort das Guthaben auch dann auszahlen muß, wenn der Präsentant zwar das Losungswort nicht angeben kann, weil er es z. B. vergessen hat oder seine darüber geführten ...

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