Entscheidungstext nº 4Ob305/74 of Oberster Gerichtshof, March 05, 1974

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SZ 47/23

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Entscheidungstext nº 4Ob305/74 of Oberster Gerichtshof, March 05, 1974

Spruch

Beim Widerrufsanspruch (§ 7 Abs. 1 UWG) ist - anders als bei der Urteilsveröffentlichung, bei der gemäß § 25 Abs. 6 UWG die Art der Veröffentlichung auch ohne Parteienantrag vom Gericht bestimmt wird, die Angabe des Personenkreises, dem gegenüber der Widerruf erklärt werden soll, ein notwendiger Bestandteil des betreffenden Klagebegehrens

Das Widerrufsbegehren kann auch für sich allein geltend gemacht werden und ist kein Nebenanspruch des Unterlassungs- oder Schadenersatzbegehrens

OGH 5. März 1974, 4 Ob 305/74 (OLG Wien 2 R 170/73; HG Wien 19 Cg 172/72)

Die Klägerin und die zweitbeklagte KG stehen auf dem Gebiet der Erzeugung von Brillen und Brillenfassungen miteinander in Wettbewerb. Der Erstbeklagte ist geschaftsführender Gesellschafter der A-Werke GmbH, welche wiederum Komplementarin der Zweitbeklagten ist. Im April-Heft 1972 des Österreichischen Wirtschaftsmagazins "trend" erschien auf S. 56 ff unter dem Titel "Brillenmacher im Wunderland" ein mehrseitiger Artikel über das Produktions- und Vertrieb...

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