Entscheidungstext nº 8Ob20/74 of Oberster Gerichtshof, February 12, 1974

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SZ 47/10

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Entscheidungstext nº 8Ob20/74 of Oberster Gerichtshof, February 12, 1974

Spruch

Für die Beurteilung der Ersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall im Ausland ist grundsätzlich das Recht des Tatortes maßgebend (Deliktsstatut)

Die direkte Inanspruchnahme des Versicherers nach § 63 KFG 1007 ist zulässig, auch wenn im Tatortrecht eine gleichartige Bestimmung fehlt; ebenso die Feststellungsklage gegen die Haftpflichtigen nach § 228 ZPO

Zu den Auswirkungen der im ausländischen Recht normierten Höchstbeträge auf die im Inland erhobene Schillingforderung

OGH 12. Feber 1974, 8 Ob 20/74 (OLG Linz 3 R 103/73; LG Linz 1 Cg 111/70)

Am 28. Dezember 1969 verschuldete der jugoslawische Staatsangehörige F Z als Lenker eines PKW in der Nähe von K, CSSR, einen Verkehrsunfall, bei welchem die mitfahrende Klägerin, eine jugoslawische Staatsbürgerin, schwer verletzt wurde Halter dieses PKW war der Zweitbeklagte, ein österreichischer Staatsbürger, der den Wagen dem Lenker überlassen hatte. Die Erstbeklagte war der Haftpflichtversicherer dieses Wagens.

In der vorliegenden Rechtssache begehrte die Klägerin von den Beklagten zur ungeteilten Hand, gestützt auf die Bestimmungen der §§ 19 EKHG und 63 KFG, die Bezahlung eines Betrages von 227.700 S sowie die Feststellung der Haftung für alle künftigen Unfallschäden, hinsichtlich der Erstbeklagten beschränkt auf die Versicherungssumme. Das Leistungsbegehren setzt sich aus folgenden Ansprüchen zusammen:

Schmerzengeld .......................................

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