Entscheidungstext nº 4Ob602/73 of Oberster Gerichtshof, January 29, 1974
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SZ 47/8
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Entscheidungstext nº 4Ob602/73 of Oberster Gerichtshof, January 29, 1974
Spruch
Zur Beurteilung der Sittenwidrigkeit einer vergleichsweise begrundeten Unterhaltsverpflichtung sind nicht nur die im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses herrschenden Verhältnisse maßgebend, sondern auch die Einkommens- und Vermögensentwicklung in der Vergangenheit und die Erwartung für die Zukunft; bei selbständig Erwerbstätigen dient der Durchschnitt aus mehreren Jahren als BasisNur die den gesetzlichen Unterhaltsanspruch übersteigende vergleichsweise begrundete Unterhaltsverpflichtung kann sittenwidrig seinOGH 29. Jänner 1974, 4 Ob 602/73 (OLG Wien 5 R 158/73; LGZ Wien 4 Cg 324/73)Der Kläger begehrt die Feststellung, daß der Punkt 7 des am 26. Mai 1970 zu 5 Cg 103/70-5 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien abgeschlossenen Vergleiches unwirksam sei. In diesem Punkt des Vergleiches verpflichtete sich der Kläger, der minderjährigen Beklagten zu Handen ihrer Mutter ab 1. Juni 1970 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 1500 S zu bezahlen. Der Kläger ficht diesen ...See the full content of this document
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