Entscheidungstext nº 6Ob224/73 of Oberster Gerichtshof, November 22, 1973

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Entscheidungstext nº 6Ob224/73 of Oberster Gerichtshof, November 22, 1973

Spruch

Ein Rechtsanwalt, in dessen Kanzlei eine Klientin stürzt, ist beweispflichtig, daß sie keiner Gefährdung in den Kanzleiräumen ausgesetzt war (Kokosläufer ohne Gleitschutz, 20.000 S Schmerzensgeld für eine Schulterprellung)

OGH 22. November 1973, 6 Ob 224/73 (OLG Linz 3 R 44/73, LG Linz 4 Cg 158/71)

Die Klägerin erlitt am 14. Mai 1970 als Klientin des Beklagten in dessen Rechtsanwaltskanzlei einen Unfall dadurch, daß sie zu Boden stürzte und Verletzungen erlitt. Sie begehrte ein Schmerzengeld von 30.000 S.

Der Beklagte bestritt seine Schadenersatzpflicht im wesentlichen mit der Begründung, die Klägerin sei durch eigene Unachtsamkeit auf einem Kokosläufer ausgeglitten und gestürzt. Er bestritt den Schmerzengeldanspruch auch der Höhe nach.

Das ...

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