Entscheidungstext nº 6Ob66/73 of Oberster Gerichtshof, March 22, 1973

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SZ 46/34

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Entscheidungstext nº 6Ob66/73 of Oberster Gerichtshof, March 22, 1973

Spruch

Eine aufschiebende Bedingung schiebt bis zu ihrer Erfüllung den Anfall des Zugedachten auf; der einstweilige Genuß kommt in der Regel den gesetzlichen Erben zu; hat der Erblasser jedoch bestimmt, was zu geschehen hat, wenn die Bedingung nicht erfüllt wird, hat auch der einstweilige Genuß demjenigen zuzukommen, dem der endgültige Genuß für den Fall der Nichterfüllung der Bedingung zugedacht war

Nur absurde letztwillige Verfügungen sind unmöglich und daher ungültig;eine Erbeinsetzung unter der Bedingung einer ganz oder zum Teil von der Willkür eines Dritten abhängigen Handlung ist gültig

Das Berufungsgericht kann einen ergänzenden Sachverständigenbeweis auch von Amts wegen ohne Parteienantrag durchführen. Es ist jedoch nicht berechtigt, ohne dahingehende Mängelrüge dem Erstgerichte die amtswegige Bestellung eines weiteren Sachverständigen aufzutragen

OGH 22. März 1973, 6 Ob 66/73 (OLG Graz 3 R 127/72, KG Leoben 8 Cg 176/68)

Jakob G jun., der Ehegatte der Klägerin, und Antonia G, seine Stiefmutter, waren gesetzliche Erben nach dem 1920 verstorbenen Jakob G sen., in dessen Eigentum u. a. eine Liegenschaft mit dem Wohnhaus S 58 und einem daran angebauten Stallgebäude gestanden war. Auf Grund eines Übereinkommens vom 17. Feber 1930 wurde die genannte Liegenschaft geteilt; Antonia G war dann Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 33 KG S, zu der das Grundstück 114/1, auf dem sich das Stallgebäude befindet, gehört. Mit Vertrag vom gleichen Tag schenkte Antonia G eine Hälfte der Liegenschaft ihrem Bruder Anton S; auf der...

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