Entscheidungstext nº 3Ob30/73 of Oberster Gerichtshof, March 06, 1973

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SZ 46/29

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Entscheidungstext nº 3Ob30/73 of Oberster Gerichtshof, March 06, 1973

Spruch

Für die Berechnung der einzelnen in Beschwerde gezogenen Zuweisungen durch den Meistbotsverteilungsbeschluß sind mehrere Zuweisungen nur zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Ansprüche verschiedener Gläubiger können ebensowenig zusammengerechnet werden wie Ansprüche eines einzelnen Gläubigers, wenn dessen Forderungen auf verschiedenen Rechtstiteln beruhen

Zwar ist ein nicht genügend individualisiert erhobener Widersp...

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