Entscheidungstext nº 4Ob4/73 (4Ob3/73) of Oberster Gerichtshof, February 20, 1973

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SZ 46/19

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Entscheidungstext nº 4Ob4/73 (4Ob3/73) of Oberster Gerichtshof, February 20, 1973

Spruch

Aus dem Gesetz selbst geht eindeutig das Ziel hervor, die Frage, ob und in welchem Ausmaß der Dienstnehmer einen Schaden ersetzen muß, den er bei Erbringung seiner Dienstleistung verschuldet hat, durch die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes vollständig und abschließend zu regeln

Der Rückgriffsanspruch besteht erst nach Ersatzleistung des Dienstgebers an den Dritten. Daraus folgt, daß die in § 6 DHG festgelegte Frist von 6 Monaten nicht vor dem Zeitpunkt der Ersatzleistung zu laufen beginnt

Die Prozeß- und Exekutionskosten brauchen nur "erwachsen", nicht "geleistet" sein

Dennoch beginnt die Frist zu ihrer Geltendmachung nicht vor dem Hauptanspruch, auf den sich die Kosten als Nebenforderung beziehen

Der Zeitpunkt der Bezahlung der dem Dienstgeber selbst "erwachsenen" Prozeß- und Exekutionskosten ist für den Lauf der Frist zur Erhebung des Rückgriffsanspruches unwesentlich

OGH 20. Feber 1973, 4 Ob 3, 4/73 (KG Leoben R 434/72; ArbG Liezen Cr 3/70)

Der Kläger behauptet, daß der Beklagte, der bei ihm als Kraftfahrer beschäftigt gewesen s...

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