Entscheidungstext nº 4Ob4/73 (4Ob3/73) of Oberster Gerichtshof, February 20, 1973
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SZ 46/19
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Entscheidungstext nº 4Ob4/73 (4Ob3/73) of Oberster Gerichtshof, February 20, 1973
Spruch
Aus dem Gesetz selbst geht eindeutig das Ziel hervor, die Frage, ob und in welchem Ausmaß der Dienstnehmer einen Schaden ersetzen muß, den er bei Erbringung seiner Dienstleistung verschuldet hat, durch die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes vollständig und abschließend zu regelnDer Rückgriffsanspruch besteht erst nach Ersatzleistung des Dienstgebers an den Dritten. Daraus folgt, daß die in § 6 DHG festgelegte Frist von 6 Monaten nicht vor dem Zeitpunkt der Ersatzleistung zu laufen beginntDie Prozeß- und Exekutionskosten brauchen nur "erwachsen", nicht "geleistet" seinDennoch beginnt die Frist zu ihrer Geltendmachung nicht vor dem Hauptanspruch, auf den sich die Kosten als Nebenforderung beziehenDer Zeitpunkt der Bezahlung der dem Dienstgeber selbst "erwachsenen" Prozeß- und Exekutionskosten ist für den Lauf der Frist zur Erhebung des Rückgriffsanspruches unwesentlichOGH 20. Feber 1973, 4 Ob 3, 4/73 (KG Leoben R 434/72; ArbG Liezen Cr 3/70)Der Kläger behauptet, daß der Beklagte, der bei ihm als Kraftfahrer beschäftigt gewesen s...See the full content of this document
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