Entscheidungstext nº 3Ob7/73 of Oberster Gerichtshof, January 20, 1973

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SZ 46/6

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Entscheidungstext nº 3Ob7/73 of Oberster Gerichtshof, January 20, 1973

Spruch

Falls der Gläubiger bei einer Bank ein Konto besitzt und mit dem Schuldner vereinbart, daß dessen Zahlungen auf das Postscheckkonto dieser Bank - zur Gutschrift auf das (Sub-)Konto des Gläubigers - vorzunehmen sind, ist der Verzug des Schuldners beendet, sobald die geschuldete Leistung bei der vom Gläubiger bezeichneten Bank - im Falle des Vorhandenseins von Filialen präziser bei der das Konto des Gläubigers führenden Filiale dieser Bank - einlangt. Ab diesem Zeitpunkt besteht für den Gläubiger jene Verfügungsmöglichkeit, die ...

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