Entscheidungstext nº 1Ob264/72 of Oberster Gerichtshof, December 20, 1972

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SZ 45/141

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Entscheidungstext nº 1Ob264/72 of Oberster Gerichtshof, December 20, 1972

Spruch

Die amtswegige Zurückweisung eines Nebenintervenienten wegen mangelnden rechtlichen Interesses ist unzulässig; die Zurückweisung kann vielmehr nur nach Stellung eines Zurückweisungsantrages einer Partei und Durchführung des im § 18 Abs 2 ZPO vorgesehenen Verfahrens erfolgen

Das Prozeßgericht ist jedenfalls dann zur Verhandlung und Entscheidung über den Zurückweisungsantrag einer Partei berufen, wenn die Erklärung der Nebenintervention durch einen an das Erstgericht gerichteten Schriftsatz erfolgte

OGH 20. 12. 1972, 1 Ob 264/72 (LG Klagenfurt 1 R 226/72; BG Klagenfurt, 5 C 893/70)

Die am 15. 10. 1959 von Juliane H unehelich geborene Klägerin begehrt die Feststellung, daß der am 3. 4. 1970 verstorbene Johann K ihr Vater gewesen sei; außerdem begehrt sie von der beklagten Partei, der Verlassenschaft nach Johann K, die Bez...

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