Entscheidungstext nº 1Ob257/72 of Oberster Gerichtshof, December 06, 1972

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SZ 45/133

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Entscheidungstext nº 1Ob257/72 of Oberster Gerichtshof, December 06, 1972

Spruch

Für Art und Ort der Bestattung eines Leichnams ist vor allem der (mutmaßliche) Wille des Verstorbenen maßgebend

Es entspricht dem allgemeinen sittlichen Empfinden, die Ruhe des Toten möglichst ungestört zu lassen. Die Umbettung einer bereits beigesetzten Leiche kann daher nur aus ganz besonderen Gründen verlangt werden

OGH 6. 12. 1972, 1 Ob 257/72 (LGZ Wien, 42 R 280/72; BG Innere Stadt Wien, 30 C 523/71)

Karl F war Ehemann der Erstklägerin. Aus dieser Ehe stammen zwei Kinder, der Zweitkläger und die Drittklägerin. Im Jänner 1970 verließ Karl F die Ehewohnung. Beim Strafbezirksgericht Wien leitete die Erstklägerin gegen die Beklagte, die bei Karl...

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