Entscheidungstext nº 1Ob93/72 of Oberster Gerichtshof, May 05, 1972

Linked as:

Summary


SZ 45/56

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 1Ob93/72 of Oberster Gerichtshof, May 05, 1972

Spruch

Die Bestimmung des § 349 Abs 1 ZPO, daß gegen die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung einer Aussage ein abgesondertes Rechtsmittel nicht stattfindet, gilt nicht für die Fälle der Unzulässigkeit des Zeugnisses (§ 320 ZPO)

Staatsbeamter iS des § 320 Z 3 ZPO ist jedes mit Aufgaben der Bundes-, Landes- oder Gemeindeverwaltung betrautes Organ. Hat das Gericht oder der Staatsbeamte, der als Zeuge vernommen werden soll, Bedenken, daß durch eine Aussage die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verletzt werden könnte, muß das Prozeßgericht die Tagsatzung erstrecken und die Frage klären, ob der Vorgesetzte des Zeugen diesen von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entbindet; an dessen Bescheid ist das Gericht gebunden

OGH 5. 5. 1972, 1 Ob 93/72 (OLG Linz 4 R 2/72; LG Linz 1 Cg 135/71)

Der Kläger begehrt von den Beklagten als Provision für die von ihm behauptete Vermittlung des Verkaufes von den Beklagt...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company