Entscheidungstext nº 4Ob312/72 of Oberster Gerichtshof, April 11, 1972

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Entscheidungstext nº 4Ob312/72 of Oberster Gerichtshof, April 11, 1972

Spruch

Ein zum Groß- und Kleinhandel mit Konfektionsbekleidung berechtigter Unternehmer, der im eigenen Betrieb überhaupt keine Kleidungsstücke herstellt, sondern sein gesamtes Sortiment - wenn auch aus dem von ihm gekauften Material, nach den Entwürfen seines Designers und unter laufender Überprüfung durch bei ihm angestellte Schneidermeister - in Lohnwerkstätten anfertigen läßt, darf sich nicht als "Erzeuger" bezeichnen und mit der Ankündigung eines "direkten Erzeugerbezuges" werben

OGH 11. 4. 1972, 4 Ob 312/72 (OLG Wien 2 R 230/71; HG Wien 39 Cg 745/71)

Die Erstbeklagte ist eine offene Handelsgesellschaft, die Zweitbeklagte eine ihrer Gesellschafterinnen.

In einem von der Erstbeklagten an ÖBB-Bedienstete vertei...

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