Entscheidungstext nº 5Ob38/72 of Oberster Gerichtshof, April 11, 1972

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Entscheidungstext nº 5Ob38/72 of Oberster Gerichtshof, April 11, 1972

Spruch

Die in § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG statuierte Ersatzpflicht der Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH bezieht sich nicht nur auf Zahlungen an die Gesellschafter, sondern auf alle nach dem maßgebenden Zeitpunkt geleisteten Zahlungen, insbesondere also auch auf Zahlungen an die Gesellschaftsgläubiger, soweit die Gesellschaft dadurch einen Schaden erlitten hat

Schadenersatzansprüche dieser Art gehören zum Massevermögen und sind daher vom Masseverwalter geltend zu machen

OGH 11. 4. 1972, 5 Ob 38/72 (OLG Linz 3 R 234/70; LG Linz 9 Cg 1403/67)

Das Erstgericht verurteilte den Beklagten iS des eingeschränkten Klagebegehrens, dem Kläger S 133.128.- samt 4% Zinsen seit 9. 11. 1967 zu bezahlen. Mit einem in sein Urteil aufgenommenen Beschluß sprach das Erstgericht gegenüber der vom Beklagten erhobenen Unzuständigkeitseinrede seine Zuständigkeit au...

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