Entscheidungstext nº 1Ob40/72 of Oberster Gerichtshof, March 15, 1972

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SZ 45/30

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Entscheidungstext nº 1Ob40/72 of Oberster Gerichtshof, March 15, 1972

Spruch

Die Mitteilung nach § 25 Abs 2, § 26 Abs 2 HGB muß nur dann mit der Gründung der Gesellschaft zusammenfallen oder dieser doch unverzüglich - ohne schuldhaftes Zögern - folgen, wenn sie die Nichtübernahme der Haftung für Verbindlichkeiten des früheren Einzelkaufmanns zum Gegenstand hat. Hingegen ist die Mitteilung, daß eine im Betrieb des früheren Einzelkaufmanns begrundete Forderung nicht auf die Gesellschaft übergegangen ist, so lange rechtzeitig, als der Schuldner noch keine schuldtilgende Handlung der Gesellschaft gegenüber vorgenommen hat

Die Mitteilung an den Dritten iS des § 28 Abs 2 HGB ist ein formloser rechtsgeschäftlicher oder doch rechtsgeschäftsähnlicher Akt, der von irgendeinem Gesellschafter ausgehen kann, auch wenn er nur Kommanditist ist

OGH 15. 3. 1972, 1 Ob 40/72 (HG Wien 1 R 195/71; BG f Handelssachen Wien 3 C 3983/70)

Der Kläger war Alleininhaber sowohl der beim KG...

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