Entscheidungstext nº 5Ob304/71 of Oberster Gerichtshof, February 08, 1972

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SZ 45/13

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Entscheidungstext nº 5Ob304/71 of Oberster Gerichtshof, February 08, 1972

Spruch

Die Erbfolge in den beweglichen Nachlaß eines österreichischen Staatsbürgers ist nach österreichischem Recht zu beurteilen, gleichgültig, wo der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte Wirksamkeit einer nach ungarischem Recht zu beurteilenden Wertsicherungsklausel

Schuldscheine, die ein ungarischer Staatsangehöriger in Ungarn einem ungarischen oder ausländischen Staatsbürger ausgestellt hat, sind keine "Schuldverpflichtungen des zwischenstaatlichen Geld- und Kapitalverkehrs, die aus Auslandskrediten oder Ausländerguthaben herrühren" iS der V RGBl 1936 I 1010 über Fremdwährungsschulden

Ein Schuldvermächtnis i S des § 665 ABGB darf sich nicht darauf beschränken, eine bestehende Verpflichtung anzuführen; es muß vielmehr eine Begünstigung des Bedachten enthalten

OGH 8. 2. 1972, 5 Ob 304/71 (OLG Wien 6 R 126/71; LGZ Wien 39 c Cg 140/69)

Die Klägerin und die Beklagten sind österreichische Staatsbürger.

Die Klägerin ist eine von drei Schwestern des am 2. 5. 1951 in B verstorbenen Ferdinand M. Die Beklagten sind seine Töchter.

Ferdinand M erhielt zwischen Ende 1927 und Anfang 1929 von der Klägerin ein Darlehen in der Höhe von 166.666.66 Pengö zugezählt. Nach dem Schuldschein verpflichtete er sich, der Klägerin sowohl das geschuldete Kapital wie auch die Zinsen immer nach dem volle...

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