Entscheidungstext nº 1Ob343/71 of Oberster Gerichtshof, January 19, 1972

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Entscheidungstext nº 1Ob343/71 of Oberster Gerichtshof, January 19, 1972

Spruch

Es ist nicht Sache des Konkursgerichtes zu beurteilen, welcher Rang einer Forderung zukommt; es hat vielmehr der Gläubiger einen bestimmten Rang, der sodann zu prüfen ist, geltend zu machen

Die Bestätigung des Zwangsausgleiches ist eine gerichtliche Entscheidung, die den Gemeinschuldner berechtigt, seine Verbindlichkeiten nur mehr nach dem Inhalt des Zwangsausgleiches zu erfüllen. Wer eine Forderung erster Klasse nur in der dritten Klasse anmeldete, muß dann auch die Konsequenzen daraus tragen

Die Forderungsanmeldung im Konkursverfahren ist eine Prozeßhandlung, die nicht wegen Willensmängeln angefochten werden kann

OGH 19. 1. 1972, 1 Ob 343/71 (OLG Wien 5 R 86/71; LGZ Wien 15 Cg 324/70)

Die Klägerin war seit 1947 bei der Firma A und seit 15. 6. 1967 bei der Firma A GmbH, die die Firma A mit diesem Tag gekauft hatte, beschäftigt und hatte zuletzt Kunden in W und Umgebung zu betreuen. Sie bekam einen normalen Gehalt und hatte darüber hinaus Anspruch auf Spesenersatz. Ihr Dienstverhältnis wurde zum 31. 3. 1968 gekundigt.

Am 24. 4. 1968 brachte die durch den Rechtsanwalt Dr Paul M vertretene Klägerin beim Arbeitsgericht Wien gegen die Firma A GmbH eine Klage auf Bezahlung von S 34.646.90 sA mit der Begründung ein, sie habe sei...

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