Entscheidungstext nº 9Os56/69 of Oberster Gerichtshof, November 04, 1971
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Summary
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. November 1971 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Tesar in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Harlfinger, Dr. Billek, Dr. Racek und Dr. Harbich als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Zeilinger als Schriftführers in der Strafsache gegen Lothar R***** und andere wegen des Verbrechens des Betruges nach §§ 197 ff StG über die von den Angeklagten Lothar R*****, Herbert H*****, Fritz N***** und Leopold B***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 2. Juli 1968, GZ 6 b Vr 5730/62-1867, erhobenen Nichtigeitsbeschwerden, soweit ihre Erledigung den Gerichten vorbehalten war und über die Berufungen dieser Angklagten nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek, den Ausführungen der Verteidiger der Angeklagten Dr. Lang, Dr. Jelinek, Dr. Waldhof und Dr. Schira und den Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Müller, zu Recht erkannt:
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Entscheidungstext nº 9Os56/69 of Oberster Gerichtshof, November 04, 1971
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Lothar R*****, Herbert H*****, Fritz N***** und Leopold B*****, soweit ihre Erledigung dem Gerichtstag vorbehalten wurde, werden verworfen.Den Berufungen der Angeklagten Lothar R*****, Herbert H***** und Leopold B***** wird nicht Folge gegeben.Die Berufung des Angeklagten Fritz N***** wird, soweit sie sich gegen die Strafverschärfung richtet, zurückgewiesen; im Übrigen wird ihr nicht Folge gegeben.Gemäß § 390a StPO fallen den Angeklagten auch die (weiteren) Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gründe:Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Kaufleute Lothar R*****, geb am 7. September 1911, Herbert H*****, geb am 10. Mai 1914, Franz S*****, geb am 13. Februar 1921, ferner der am 19. Mai 1922 geborene Spediteur Fritz N***** und schließlich der am 7. August 1931 geborene kaufmännische Angestellte Leopold B***** des Verbrechens des Betruges nach §§ 197, 200, 201 lit a und d, 203 StG schuldig erkannt, weil sie in den Jahren 1952 bis 1956 in Wien, Linz und Salzburg in jeweils verschieden zusammengesetzen Personengruppen im bewussten und gewollten Zusammenwirken - zum Teil auch mit dem bereits verstorbenen Dr. Ferdinand T***** und dem flüchtigen Walter V***** als Mittätern - gestützt auf (zum Teil von ihnen verfertigte) falsche Privaturkunden, wie Eingangs- und Ausgangsfakturen, Tarifierungsnachweise und andere Exportpapiere durch Vortäuschung von Kompensations- und sonstigen Exportgeschäften mit fingierten ausländischen Geschäftspartnern dem Finanzamt Salzburg Umsatzsteuerrückvergütungen (Ausfuhr- und Ausfuhrhändlervergütungen) herauslockten und damit die Republik Österreich an ihrem Vermögen in erheblichem Ausmaße schädigten. Das Erstgericht nahm an, dass die Angeklagten diese Betrügereien mit besonderer Arglist verübten.Der von den Angeklagten entsprechend ihrer Mitwirkung an den einzelnen Exportbetrugsfakten beabsichtigte Schaden betrug (jeweils abgerundet) bei Lothar R***** (Punkte 1), 2) und 4) bis 6) des Urteilsspruches), S 5,123.200,-- (hievon wirklich zugefügt: S 5,048.000), bei Herbert H***** (Punkt 6) des Urteilsspruches) S 1,788.200 (S 1,787.600), bei Fritz N***** (Punkte 1), 2), 4) und 6) des Urteilsspruches) S 4,891.500 (S 4,846.900), bei Franz S***** (Punkte 2) und 3) des Urteilsspruches) S 1,435.900 (S 1,435.300) und bei Leopold B***** (Punkte 4) und 5) des Urteilsspruches) S 1,149.300 (S 1,125.700).Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte S***** nur eine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen; die übrigen Angeklagten hingegen haben außer diesem Rechtsmittel auch jenes der Berufung erhoben. Die Nichtigkeitsbeschwerde S*****s wurde zur Gänze bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 16. Juni 1971, GZ 9 Os 56/69-10, zurückgewiesen. In Ansehung der weiteren Beschwerden wurde in eben demselben Beschluss mit einer sofortigen Zurückweisung insoweit vorgegangen, als sie (sachlich) formale Nichtigkeitsgründe (§ 281 Abs 1 Z 3 bis 5 StPO) geltend machten und sich dabei auch auf Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention bezogen.Gegenstand des Gerichtstages bildeten daher die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Lothar R*****, Herbert H*****, Fritz N***** und Leopold B*****, bloß soweit sie sachlich auf materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a und b, 10 und 11 StPO) gestützt sind, sowie die Berufungen dieser Angeklagten.Was die Beschwerden anlangt, so werden nachstehend nur jene (materiellrechtlichen) Einwände beantwortet, die bereits die Rechtsmittelschriften enthalten. Keine Beachtung können hingegen in diesem Rahmen die darüber hinausgehenden mündlichen Ausführungen der Verteidiger der Angeklagten Lothar R***** und Herbert H*****im Gerichtstag finden. Insoferne vom Verteidiger R*****'s, gestützt auf zwei kurz vor dem Gerichtstag an den Obersten Gerichtshof gerichtete Eingaben, und ihm folgend durch den Verteidiger H*****'s - ohne eine solche Vorbereitung - die behaupteten Nichtigkeiten beim Gerichtstag zusätzlich noch in anderen Umständen als in den in den seinerzeitigen Schriftsätzen angeführten, erblickt wurden, stehen einer Berücksichtigung dieses neuen Vorbringens unter dem Gesichtspunkt einer "Ausführung der Beschwerdegründe" die Bestimmungen der §§ 285 Abs 1, 285a und 290 Abs 1 erster Satz StPO entgegen. Die bezüglichen Ausführungen der beiden Verteidiger können, da die vorbezeichnete Anordnung der letztzitierten Gesetzesstelle zwischen formalen und materiellen Nichtigkeitsgründen nicht unterscheidet und, wie sich aus dem Zusammenhang mit den übrigen oben angeführten Vorschriften ergibt, auf den Inhalt der Rechtsmittelanmeldung oder der nachfolgenden schriftlichen Ausführung abstellt, lediglich als Anregung einer Maßnahme nach dem zweiten Satz des § 290 Abs 1 StPO angesehen werden (vgl Gebert-Pallin-Pfeiffer, Das österr. Strafverfahrensrecht, Bd III/2 Nr 3 zu § 290 StPO), zu deren Ergreifung jedoch - dies ...See the full content of this document
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