Entscheidungstext nº 1Ob233/71 of Oberster Gerichtshof, September 16, 1971

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SZ 44/139

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Entscheidungstext nº 1Ob233/71 of Oberster Gerichtshof, September 16, 1971

Spruch

Ein Jurist, der während der Anhängigkeit eines Prozesses ohne Not freiwillig das Geschäft eines Abwesenheitskurators übernahm (hier: ein Notariatskandidat), haftet insbesondere auch für Unkenntnis der Gesetze sowie einhelliger Lehre und Rechtsprechung

OGH 16. 9. 1971, 1 Ob 233/71 (LG Eisenstadt R 24/70; BG Oberpullendorf C 184/69)

Josef und Theresia St waren zu sechs Achteln, die beiden Kläger zu je einem Achtel Miteigentümer der Liegenschaft EZ 1106 KG D. Zu C 63/68 des BG O brachten Josef und Theresia St am 15. 3. 1968 gegen die Kläger, ohne sich zuvor mit ihnen ins Einvernehmen gesetzt zu haben, eine Zivilteilungsklage ein und gaben für die Kläger Adressen in den Vereinigten Staaten bzw Argentinien an. Als sich Zustellungen als vergeblich erwiesen, beantragten Josef und Theresia St zu P 129 und 130/68 des BG O die Bestellung eines Abwesenheitskurators für die Kläger. Dr Herbert S, der nunmehrige Beklagte, wurde sodann mit Beschlüssen des BG O vom 13. 8. 1968 zum Abwesenheitskurator für die beiden Kläger bestellt; bezüglich der Verwaltung des Vermögens der Abwesenden durch den Kurator wurde in den Beschlüssen auf die Bestimmungen der §§ 222 bis 248 ABGB verwiesen. Die Beschlüsse wurden Dr Herbert S am 13. 8. 1968 zugestellt. Über Antrag des Josef und der Theresia St wurde hierauf im Rechtsstreit C 63/68 des BG O für den 17. 9. 1968 eine Tagsatzung ausgeschrieben; die...

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