Entscheidungstext nº 1Ob149/71 of Oberster Gerichtshof, June 14, 1971

Linked as:

Summary


SZ 44/90

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 1Ob149/71 of Oberster Gerichtshof, June 14, 1971

Spruch

Das Ratengesetz ist in jenen Fällen unanwendbar, in denen die Beachtung seiner Bestimmungen mit einer Rechtseinbuße des gutgläubigen Geschäftspartners eines als Scheinkaufmann aufgetretenen Ratenkäufers verbunden wäre

OGH 14. 6. 1971, 1 Ob 149/71 (OLG Wien 2 R 8/71; HG Wien 11 Cg 445/70)

Die Klägerin begehrte mit der vorliegenden Klage Zahlung eines Betrages von S 16.219.25 samt 5% Zinsen seit 29. 4. 1970 und brachte dazu vor, daß der Beklagte von ihr am 15. 7. 1968 eine Stielow-Adressiermaschine samt Zubehör gekauft, diese nicht übernommen habe und nicht bereit sei, den vereinbarten Kaufpreis, der einschließlich der aufgelaufenen Verzugszinsen den Klagsbetrag ausmache, zu zahlen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren in der Hauptsache statt und verurteilte den Beklagten - bei gleichzeitiger Abweisung des Zins...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company