Entscheidungstext nº 5Ob106/71 of Oberster Gerichtshof, May 05, 1971

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SZ 44/66

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Entscheidungstext nº 5Ob106/71 of Oberster Gerichtshof, May 05, 1971

Spruch

Voraussetzungen für die Anwendung der Härteklausel des § 54 EheG

Schuldantrag des beklagten Ehegatten nach § 61 Abs 2 EheG als Rechtsmißbrauch

OGH 5. 5. 1971, 5 Ob 106/71 (OLG Linz 2 R 9/71; LG Salzburg 2 Cg 65/69)

Der am 30. 1. 1930 geborene Kläger und die am 7. 9. 1923 geborene Beklagte, die beide österreichische Staatsbürger sind, schlossen am 15. 3. 1957 vor dem Standesamt Wien-Alsergrund die Ehe. Der letzte gemeinsame Aufenthaltsort der Streitteile war Salzburg. Der Ehe entstammen die am 24. 12. 1957 geborene mj Hedwig S und die am 2. 10. 1959 geborene mj Maria S.

Die Streitteile lernten einander im Jänner 1956 kennen und bezogen nach der Eheschließung (im Jahre 1958) eine Wohnung in Salzburg, die aus den Mitteln der Beklagten, die Vermögen besaß, angeschafft und eingerichtet wurde. In den Beziehungen der Streitteile stellten sich bald Schwierigkeiten ein, da der Kläger sehr pedantisch und nörglerisch war. Er nörgelte ständig am Verhalten der Beklagten und mischte sich in alle Belange der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung ein. Er nahm seiner Frau dadurch, daß er sie nicht selbständig arbeiten ließ, die Freude an der Hausarbeit. So inspizierte der Kläger den Mülleimer und warf seiner Frau vor, daß sie die Außenblätter des grünen Salat...

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