Entscheidungstext nº 5Ob44/71 of Oberster Gerichtshof, March 10, 1971

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SZ 44/28

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Entscheidungstext nº 5Ob44/71 of Oberster Gerichtshof, March 10, 1971

Spruch

Bei Änderungen im Bestande eines Mietgegenstandes kann jeder Mieter des Hauses die beschlußmäßige Feststellung des Jahresmietwertes 1014 des geänderten Objektes - als Grundlage der Berechnung des Betriebskostenschlüssels - und die Feststellung begehren, daß ihm gegenüber der gesetzlich zulässige Zins durch Vorschreibung der Betriebskosten nach dem bisherigen Betriebskostenschlüssel überschritten wurde. Dem Verfahren sind alle Mieter des Hauses beizuziehen. Die Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes ist durch Angabe der Beträge festzustellen, um welche bei einer bestimmten Zinsvorschreibung das zulässige Zinsausmaß überschritten wurde

OGH 10. 3. 1971, 5 Ob 44/71 (LGZ Wien 41 R 382/70; BG Hernals 4 Msch 25/69)

Im Hause des Antragsgegners im 16. Wiener Gemeindebezirk wurden die früher für einen Kinobetrieb benützte...

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