Entscheidungstext nº 4Ob333/70 of Oberster Gerichtshof, November 30, 1970

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SZ 43/219

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Entscheidungstext nº 4Ob333/70 of Oberster Gerichtshof, November 30, 1970

Spruch

Die inländische, nur mit dem Vertrieb betraute Tochtergesellschaft eines ausländischen Unternehmens kann auch unter Berufung auf ein eigenes österreichisches Markenrecht nicht verhindern, daß Originalware ihrer Muttergesellschaft, die von dieser selbst im Ausland unter einer gleichlautenden Marke in Verkehr gesetzt und dann von einem Dritten nach Österreich eingeführt wurde ("Parallelimport"), im Inland ohne ihre Zustimmung unter dieser Konzernmarke vertrieben wird

OGH 30. November 1970, 4 Ob 333/70 (verstärkter Senat) (OLG Graz 4 a R 48/70: LG Klagenfurt 16 Cg 83/70)

Die klagende und gefährdete Partei (in der Folge kurz klagende Partei) ist Inhaberin der österreichischen Marken A Nr 63.463 (Rhombus) und Nr 63.464 (Wort), welche u a für unbelichtete Filme eingetragen sind. Die Muttergesellschaft der klagenden Partei, die A-AG in L, ist die Inhaberin der gleichen IR-Marken: sie hat der klagenden Partei als österreichische Alleinvertreterin an allen ihren in Österreich wirksamen internationalen Marken für das Gebiet der Republik Österreich eine ausschließliche Lizenz eingeräumt. Diese Lizenz, die spätestens mit Auslauf des Alleinvertriebsabkommens erlischt,...

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